Allgemeine Geschäftsbedingungen Ailuri UG
Please find the English translation of the terms and Conditions here. Please note that only the German version is legally binding.
Ailuri UG (haftungsbeschärnkt)
Kopernikusstraße 25A
10245 Berlin
Germany
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die Ailuri UG (haftungsbeschränkt)(im Folgenden „Ailuri“) erbringt Beratungsleistungen in den Produkt- und Projektmanagement, Unternehmensgründung und Unternehmensführung, sowie Softwareentwicklung und Erstellung und Vertrieb von digitalen Inhalten an und bietet diese ihren Kunden an.
(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge von Ailuri mit ihren Kunden, die Leistungen von Ailuri als Unternehmer in Anspruch nehmen wollen. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich von Ailuri zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Ailuri bietet dem Kunden insbesondere Leistungen in unter §1.1 genannten Bereichen an. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei den von der Ailuri angebotenen Leistungen lediglich um Dienstleistungen im Bereich von beispielsweise Beratungen, sowie die Ausarbeitung von Strategien in unterschiedlichen Bereichen.
(2) Ailuri bietet dem Kunden mittels eines individuellen Angebotes bestimmte Leistungen an. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot von Ailuri annimmt (im Folgenden „Einzelauftrag“).
(3) Der konkrete Vertragsinhalt richtet sich nach dem Einzelauftrag.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Ailuri bietet sowohl einmalige als auch dauerhafte Leistungen an.
(2) Ailuri erbringt ihre Beratungs- oder anderen Dienstleistungen auf Basis des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung der eigenen bestehenden und während des Bearbeitungszeitraums hinzugewonnenen verwertbaren Kenntnisse und Erfahrungen mit qualifiziertem Personal.
(3) Dabei schuldet Ailuri die ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung der Beratungs- oder anderen Dienstleistungen entsprechend der in Abs. 2 genannten Anforderungen.
(4) Ailuri ist berechtigt, Tätigkeiten der Leistung an Mitarbeiter, Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Kunden bleibt Ailuri allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch Ailuri selbst erbracht.
(5) Die konkrete Leistungserbringung richtet sich nach dem Einzelauftrag. Soweit weitere Leistungen erforderlich werden, die nicht vom Einzelauftrag erfasst werden, werden diese gemäß der jeweils aktuellen Preise von Ailuri abgerechnet.
§ 4 Zeitplan
(1) Der Zeitplan wird individuell im Angebot festgelegt.
(2) Sofern der vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird Ailuri den Kunden hierüber umgehend informieren. Ailuri wird dem Kunden Vorschläge zur Anpassung des Zeitplans unterbreiten, um eine einvernehmliche Verlängerung zu erreichen.
(3) Vereinbarte Zeitpläne beinhalten keine Fixtermine. Sie verlängern sich angemessen, sofern die Verlängerung nicht von Ailuri verschuldet wurde, sondern insbesondere aufgrund einer durch Dritte oder den Kunden verursachten Verzögerung, wie beispielsweise die verspätete Erbringung von Mitwirkungspflichten, eingetreten ist.
§ 5 Change request
(1) Vertragsanpassung ist jede Änderung des bestehenden Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs und der damit verbundenen Vergütungsregelung.
(2) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, der jeweils anderen Partei Vertragsanpassungen vorzuschlagen. Die Vorschläge („Change Requests“) erfolgen schriftlich unter Angabe der im Einzelnen zu ändernden Vertragsinhalte, wie Leistung, Gegenleistung und geänderter Zeitplan.
(3) Der Empfänger eines formgerechten Change Requests hat dieses binnen zehn Werktagen nach Zugang entweder schriftlich anzunehmen oder abzulehnen, bzw. in Form eines Change Requests Änderungen vorzuschlagen und die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung vorzulegen.
(4) Kommt eine Einigung über das Change Request zustande, wird der Vertrag zu den vereinbarten, geänderten Bedingungen fortgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, gelten die bisherigen Bedingungen fort.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die konkrete Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag.
(2) Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern der Leistungsempfänger seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird die Steuer auf der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen. Soweit der Sitz des Leistungsempfängers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, wird die Steuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, gegenüber dem Zahlungsanspruch der Ailuri Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die ihm gem. § 320 BGB zustehen oder sonst aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Andere Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nicht zu.
(4) Der Kunde ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Zahlungsforderung von Ailuri aufzurechnen. Ferner ist er berechtigt, mit einer Forderung aufzurechnen, die daraus resultiert, dass Ailuri ihre Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn diese Pflichten mit seiner Zahlungsforderung, gegenüber welcher aufgerechnet werden soll, in einem Leistung-Gegenleistung-Verhältnis stehen. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
§ 7 Altschutzrechte
(1) Setzt Ailuri im Rahmen der Beratungs- oder anderen Dienstleistung bestehendes geistiges (geschütztes oder ungeschütztes) Eigentum, insbesondere Erfindungen und darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte („Altschutzrechte“) ein, so ist und bleibt Ailuri Eigentümerin dieser Altschutzrechte.
(2) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, erhält der Kunde ein nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht an Altschutzrechten, die Ailuri im Rahmen der Beratungs- oder anderen Dienstleistung eingesetzt hat, und die zur Umsetzung des Entwicklungsvorhabens und/oder zur Verwertung der Ergebnisse des Entwicklungsvorhabens erforderlich sind.
§ 8 Rechte an den Arbeitsergebnissen
(1) Ailuri gibt dem Kunden zu den im Zeitplan vereinbarten Terminen, sämtliche im Rahmen der Beratungstätigkeit oder anderen Dienstleistung entstandenen Ergebnisse, insbesondere Dokumente, Testergebnisse, Präsentationen sowie Erfindungen, sonstige gewerbliche Schutzrechte und das Know-How („Arbeitsergebnisse“) bekannt.
(2) Sofern im Angebot nicht anderweitig geregelt, wird dem Kunden ein einfaches, unterlizenzierbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen eingeräumt.
§ 9 Schutzreche Dritter
(1) Soweit Ailuri entgegenstehende Rechte Dritter bekannt werden, die einer Verwertung der Arbeitsergebnisse entgegenstehen könnten, wird Ailuri dies unverzüglich dem Kunden mitteilen. Ailuri ist nur dann zur Durchführung einer aktiven Suche nach einschlägigen Rechten Dritter verpflichtet, wenn dies ausdrücklich, schriftlich beauftragt wurde.
(2) Für die Verletzung von Rechten Dritter haftet Ailuri nur, wenn sie auf eine von Ailuri erbrachte Leistung zurückzuführen ist, der Kunde das Arbeitsergebnis gemäß dem im Angebot definierten Anwendungszweck einsetzt, die Schutzrechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat und der Kunde Ailuri über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.
(3) Für den Fall der schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter, haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(4) Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Kunde wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder Ailuri überlassen oder nur im Einvernehmen mit Ailuri führen. Ailuri erstattet dem Kunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit Ailuri die Überlassung der Verteidigung an sich gefordert hat, dem Kunden aber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.
§ 10 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die Obliegenheit Ailuri bei der Umsetzung der vertragsgegenständlichen Leistungen angemessen zu unterstützen. Ailuri wird dem Kunden jeweils rechtzeitig mitteilen, welche Mitwirkungsleistungen er bis zu welchem Zeitpunkt erbringen muss um eine fristgerechte Erbringung der Leistung zu gewährleisten.
(2) Hierzu zählt insbesondere
· die Zurverfügungstellung aller für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten
· die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners sowie dessen Stellvertreter
· die rechtzeitige Information über projektrelevante Änderungen oder Entwicklungen
· die Gewährleistung der Verfügbarkeit notwendiger Mitarbeiter für Projekttätigkeiten
· die zeitnahe Prüfung und Freigabe von Zwischenergebnissen
· bei Vor-Ort-Tätigkeiten die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsbedingungen und Zugänge
(3) Sofern der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug gerät, verlängert sich der Zeitplan angemessen.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Ailuri haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der vorbenannten Fälle unbeschränkter Haftung haftet Ailuri bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Diese Haftungsregel gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern, Organen, Erfüllungsgehilfen und Auftragsverarbeiter der Ailuri.
§ 12 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Verträge sind grundsätzlich nicht befristet. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit zum Ende des nächsten Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Soweit nicht anders vereinbart verlängern sich alle Verträge automatisch bei nicht fristgerechter Kündigung.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund [LH3] bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Ailuri insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner:
· bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von einer monatlichen Gebühr in Verzug gerät,
· bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät,
· mit der Nutzung der jeweiligen Dienstleistung offensichtlich gegen Gesetze verstößt,
· trotz Abmahnung (sofern eine Umgestaltung der Nutzung der Dienstleistung zumutbar ist) innerhalb angemessener Frist seine Nutzung der Dienstleistung nicht so umgestaltet, dass sie den in den AGB geregelten Anforderungen genügen, oder
· schuldhaft oder fahrlässig gegen die Vertragsbedingungen verstößt.
In diesen Fällen erlöschen alle Rechte des Kunden an der Dienstleistung.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend).[LH4]
§ 13 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Beratungs- oder anderen Dienstleistungen aus Pflichtverletzung und Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, Ailuri wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet, arglistig gehandelt hat oder zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verpflichtet ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung nicht.
§ 14 Datensicherheit, Datenschutz
(1) Ailuri wird die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt Ailuri personenbezogene Daten, so steht sie dafür ein, dass sie dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist.
(3) Ailuri wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(4) Ailuri ist berechtigt die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn sie diese mit der Durchführung von Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag, beauftragt.
(5) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung von Ailuri hingewiesen
§ 15 Geheimhaltung, Veröffentlichungen
(1) Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Dazu zählen insbesondere die von Ailuri dem Kunden gebotenen Preise und Angebotsdaten. Diese dürfen nicht veröffentlicht werden. Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie
• ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich war;
• der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich war;
• der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurde, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
(2) Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
• von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
• Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie;
• über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf.
(2) Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
§ 17 Sonstiges
(1) Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz der Ailuri UG.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungs- oder andere Dienstleistungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.